DSGVO konforme Nutzung der BAU.CAMERA

Datenschutz

In der Regel werden mit der BAU.CAMERA ausschließlich Übersichtsaufnahmen angefertigt, die Kombination aus Aufnahmeabstand und Brennweite schließt eine Erkenn- und Identifizierbarkeit der abgebildeten Personen aus. Auch keine anderen personenbezogenen Daten (wie zum Beispiel Kfz-Kennzeichen) werden dabei erfasst und übermittelt, so wird das Recht der Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung nicht berührt.

In näheren Aufnahmesituationen ist unsere Ergänzung ANONYMISIERUNG PERSONEN zu empfehlen. Alle identifizierbaren Personen auf den Bildern der BAU.CAMERA werden dabei automatisch anonymisiert, ebenso werden Auto-Kennzeichen unlesbar gemacht.

Zusätzlich können wir mit der Ergänzung VERPIXELUNG ausgewählte Teile des Bildes statisch verpixeln um z.B. angrenzende Grundstücke dauerhaft unkenntlich zu machen.

Informationspflicht

Mit der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben Unternehmen und Institutionen über die Videoüberwachung auf Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren. Der Einsatz unserer BAU.CAMERAs erfordert ganz konkret die Beschilderung und die Veröffentlichung von Informationen zum Thema vor Ort auf der Baustelle.

Zwei Dinge sind dabei praktisch auf der Baustelle umzusetzen:

  1. Anbringen eines Hinweisschilds am Baustelleneingang: Piktogramm mit Kamerasymbol und dem Hinweis auf die Videoüberwachung, wie im Beispiel links
  2. Infopapier mit folgenden Angaben direkt neben dem Schild und zusätzlich eine Kopie davon an zentraler Stelle,  z.B. Baucontainer, Schwarzes Brett oder dort wo auch der rote Punkt für die Baufreigabe hängt

Folgende Informationen müssen auf dem Infopapier veröffentlicht werden:

  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DSGVO).
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO).
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten).

Gerne schicken Ihnen ein Beispiel eines vorausgefüllten Infopapiers zu, das Sie nur um die individuellen Kontaktdaten ergänzen sollten.

Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind Sie als Kunde selbst verantwortlich.

Weitere Infos

Informationen vom Landesbeauftragten für Datenschutz Niedersachsen:

> Transparenzanforderungen und Beschilderung nach DSGVO

> Beispiel Hinweisschild

> Beispiel Informationsblatt